Möglicherweise ergibt die Verhandlung des Vertrags, dass die Gegenseite auf Regelungen besteht, die zur Vertragsrichtlinie des Mandanten im Widerspruch stehen. Für diese Fälle kann die Vertragsrichtlinie verschiedene Verfahrensweisen vorsehen.
Zum Beispiel können Mandant und Kanzlei vereinbaren, dass die Kanzlei in diesen Fällen nach eigenem Ermessen entscheiden, aber den Mandant über das Ergebnis informieren soll. Oder die Kanzlei lässt den Mandant über bestimmte Ergebnisse entscheiden und diese freigeben.
Erklärt der Mandant auf dieser Grundlage sein Einverständnis mit dem Verhandlungsergebnis, geht es weiter mit Phase 3.
Sind Kanzlei und/oder Mandant mit dem Verhandlungsergebnis nicht einverstanden, kann die Verhandlung nach Phase 2 wieder aufgenommen werden. Womöglich scheitert in diesem Fall aber auch der Vertragsschluss vollständig.